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Alno AG – Regelinsolvenzverfahren statt Eigenverwaltung
Posted on September 21, 2017 at 4:32 AM |
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Das
Insolvenzverfahren über die Alno AG wird nicht wie ursprünglich geplant in
Eigenverwaltung durchgeführt. Der insolvente Küchenhersteller hat den Antrag
auf Eigenverwaltung zurückgezogen. Das Amtsgericht Hechingen hat die
Eigenverwaltung daraufhin am 29. August aufgehoben (Az.: 10 IN 93/17).
Stattdessen wird nur ein Regelinsolvenzverfahren durchgeführt. Nach eigenen
Angaben hat die Alno AG den Antrag auf Eigenverwaltung zurückgezogen, weil insolvenzrechtliche
Sonderaktiva ermittelt worden seien. Ansprüche könnten sich auch gegen die
ehemaligen Vorstandsmitglieder der Alno AG richten, heißt es in einer
Ad-hoc-Meldung des Unternehmens vom 29. August 2017. Die vollständige
Ermittlung und Geltendmachung der Ansprüche könne sich aber noch über Jahre
hinziehen. Im
Insolvenzverfahren soll nun zunächst der Sanierungsprozess fortgesetzt und
weiter nach Investoren gesucht werden. Nach Presseberichten wurde für die
Schweizer Alno-Tochter Forster bereits ein Käufer gefunden. Auch wenn
weitere Investoren gefunden werden, müssen die Anleger der Alno-Anleihe, die ursprünglich
im Mai 2018 zur Rückzahlung angestanden hätte, mit erheblichen finanziellen
Verlusten rechnen. Denn es ist unwahrscheinlich, dass die Schulden aus der
Anleihe von einem Investor übernommen werden. Rechtliche Einschätzung der Kanzlei Kreutzer,
München: Für die Anleihe-Anleger der Alno AG bleibt die Situation prekär.
Sobald das Insolvenzverfahren regulär eröffnet ist, können sie ihre Forderungen
beim Insolvenzverwalter anmelden. Wie hoch die Insolvenzquote ausfallen wird,
ist maßgeblich von der zur Verfügung stehenden Insolvenzmasse abhängig. Es muss
aber davon ausgegangen werden, dass den Anleger auch dann erhebliche
finanzielle Verluste drohen. Unabhängig
vom Insolvenzverfahren besteht aber auch die Möglichkeit, Ansprüche auf
Schadensersatz prüfen zu lassen. Grundlage für Forderungen können fehlerhafte,
unvollständige oder irreführende Angaben in den Emissionsprospekten oder auch
eine fehlerhafte Anlageberatung sein. Denn die Anleger hätten über die
bestehenden Risiken der Geldanlage und insbesondere über ihr
Totalverlust-Risiko in aller Deutlichkeit aufgeklärt werden müssen. |
EEH MS Amavisti insolvent – Schadensersatzansprüche der Anleger
Posted on September 21, 2017 at 4:31 AM |
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Der im Jahr
2008 vom Elbe Emissionshaus aufgelegte EEH-Fonds Nr. 13 MS Amavisti ist
insolvent. Das Amtsgericht Bremen eröffnete am 16. Mai 2017 das
Insolvenzverfahren und ordnete Eigenverwaltung an (Az.: 500 IN 8/17). Für die
Anleger bedeutet die Insolvenz, dass sie mit hohen finanziellen Verlusten bis
hin zum Totalverlust rechnen müssen. Damit wurde
die lange Reihe von Schiffsfonds-Insolvenzen seit dem Ausbruch der Finanzkrise
2008 fortgesetzt. Der EEH-Fonds Nr. 13 MS Amavisti ist zudem bereits der vierte
EEH-Schiffsfonds, der binnen kurzer Zeit Insolvenz anmelden musste. Die MS
Amavisti war auch unter den Namen MS Janne Scan bzw. BBC Tahiti unterwegs.
Gegen die Folgen der Finanzkrise konnte sich der Schiffsfonds allerdings nicht
wehren. Durch einen Rückgang der Nachfrage bei gleichzeitig sinkenden
Charterraten und bestehenden Überkapazitäten sind in den vergangenen Jahren
etliche Schiffsfonds in erhebliche wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten.
Viele Fondsgesellschaften mussten am Ende Insolvenz anmelden und Anleger haben
dadurch viel Geld verloren. Rechtliche Einschätzung der Kanzlei Kreutzer,
München: Beteiligungen an Schiffsfonds sind spekulativ und daher in aller
Regel auch nicht für die Altersvorsorge geeignet. Das ist nicht erst seit der
Finanzkrise bekannt. Dennoch wurden Beteiligungen an Schiffsfonds immer wieder
als sichere und renditestarke Geldanlage vermittelt. Tatsächlich hätten die
Anlageberater im Zuge einer ordnungsgemäßen Anlageberatung die Anleger aber
auch über die bestehenden Risiken aufklären müssen. Zu diesen Risiken zählen
beispielsweise die meist langen Laufzeiten, die erschwerte Handelsbarkeit der
Anteile, das Wiederaufleben der Kommanditistenhaftung und besonders die
Möglichkeit des Totalverlusts der Einlage. Erfahrungsgemäß
wurden diese Risiken in den Beratungsgesprächen aber häufig nur unzureichend
dargestellt oder sogar ganz verschwiegen. Selbst betont sicherheitsorientierten
Anlegern, die in ihre Altersvorsorge investieren wollten, wurden Beteiligungen
an spekulativen Schiffsfonds vermittelt. Aufgrund solch einer Falschberatung
bestehen aber in vielen Fällen auch gute Aussichten, Ansprüche auf
Schadensersatz durchsetzen zu können. |
Eventus eG Stuttgart: Handlungsmöglichkeiten der Anleger
Posted on September 21, 2017 at 4:31 AM |
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Anleger der
Wohnungsgenossenschaft Eventus eG mit Sitz in Stuttgart dürften derzeit mehr
als beunruhigt sein. Sie müssen befürchten, dass ihre Anlegergelder veruntreut
wurden. Das geht auch aus einer Pressemitteilung der Eventus eG vom 22. August
2017 hervor. In der
Mitteilung heißt es u.a., dass sich Anhaltspunkte ergeben haben, die darauf
hindeuten, dass sich der Vorstandsvorsitzende und Aufsichtsratsvorsitzende
pflichtwidrig verhalten habe. Die Aufklärung dieser Angelegenheit werde bereits
betrieben. Zudem sei beim Landgericht Stuttgart schon ein Arrest erwirkt
worden, um Vermögenswerte zu sichern. Auch die Finanzaufsicht BaFin und die
Staatsanwaltschaft seien eingeschaltet worden. Die Eventus
eG wollte in Immobilien investieren. Immobilien seien auch aufgrund des
günstigen Zinsumfeldes eine interessante Geldanlage. Anleger konnten sich bei
der Genossenschaft ab einer Mindesteinlage von 1000 Euro beteiligen und sollten
im Gegenzug jährliche Zinsausschüttungen zwischen 3,85 und 6 Prozent bei
vergleichsweise kurzen Laufzeiten erhalten. Doch nach
den jüngsten Entwicklungen müssen die Anleger ernsthaft um ihr investiertes
Geld fürchten. Rechtliche Einschätzung der Kanzlei Kreutzer,
München: Schon durch das Erwirken eines Arrests, um Vermögenswerte zu
sichern, wird deutlich, dass die Lage sehr ernst ist. Denn dies ist ein klares
Zeichen dafür, dass ansonsten damit gerechnet werden muss, dass die
Vermögenswerte in undurchsichtigen Kanälen versickern und die Gläubiger keinen
Zugriff mehr darauf haben. Unklar ist noch, wie die Vermögenslage der Eventus
eG derzeit aussieht, ob und wieviel der Anlegergelder in Immobilien geflossen
ist. Sollte die Genossenschaft von der Insolvenz bedroht sein, müssen die
Anleger mit erheblichen finanziellen Verlusten bis hin zum Totalverlust
rechnen. Angesichts
der prekären Lage sollten Anleger umgehend versuchen, sich einen Zugriff auf
die sichergestellten Vermögenswerte zu sichern. Darüber hinaus kann auch
geprüft werden, ob Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden können. Diese
können z.B. durch eine fehlerhafte Anlageberatung entstanden sein. Denn im Zuge
einer ordnungsgemäßen Anlageberatung hätten die Anleger auch umfassend über die
bestehenden Risiken und insbesondere über ihr Totalverlustrisiko aufgeklärt
werden müssen. |
MBB Clean Energy: Anleger können Forderungen bis zum 11. Oktober anmelden
Posted on September 21, 2017 at 4:30 AM |
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Statt
Renditen brachte die Anleihe der insolventen MBB Clean Energy AG für die
Anleger nichts als Ärger. Nun können sie immerhin ihre Forderungen beim
Insolvenzverwalter anmelden. Das Amtsgericht München hat das reguläre
Insolvenzverfahren am 16. August 2017 eröffnet (Az.: 1508 IN 1912/15). Länger als
zwei Jahre dauerte es, bis das Insolvenzverfahren regulär eröffnet wurde. Dies
zeigt, dass die Vorgänge um die insolvente MBB Clean Energy AG komplex waren.
Für die Anleihe-Anleger war die Beteiligung von Anfang an ein Fiasko. Ihre
Beteiligung sollte jährlich mit 6,25 Prozent verzinst werden, doch schon die
erste Zinszahlung blieb aus. Dann wurde die Globalurkunde der Anleihe für
ungültig erklärt und schließlich folgte im Sommer 2015 der Insolvenzantrag. Durch die
Eröffnung des Insolvenzverfahrens haben die Anleger nun endlich Gelegenheit,
ihre Forderungen bis zum 11. Oktober 2017 beim Insolvenzverwalter form- und
fristgerecht anzumelden. Rechtliche Einschätzung der Kanzlei Kreutzer,
München: Die Anmeldung der Forderungen ist für die Anleger ein erster
Schritt zur Schadensminimierung. Da aber auch im Insolvenzverfahren weiterhin
mit hohen finanziellen Verlusten gerechnet werden muss, sollte es nicht der
letzte bleiben. Vielmehr können die Anleger auch ihre Ansprüche auf
Schadensersatz prüfen lassen. Schadensersatzansprüche
können z.B. aus einer fehlerhaften Anlageberatung entstanden sein. Denn die
Anleger haben grundsätzlich einen Anspruch auf eine ordnungsgemäße Beratung.
Dazu gehört auch eine umfassende Aufklärung über die bestehenden Risiken und
insbesondere über das Totalverlust-Risiko der Anleger. Wurden die Risiken
verschwiegen, können daraus Schadensersatzansprüche entstanden sein. Da die
Globalurkunde der Anleihe für ungültig erklärt wurde, stellt sich zudem die
Frage, ob überhaupt ein wirksamer Vertrag entstanden ist. Auch aus dieser
Tatsache können sich Ansprüche der Anleger auf die Rückzahlung ihrer
Beteiligung gegenüber der depotführenden Bank ergeben. |
Air Berlin meldet Insolvenz an – Geld der Anleger in Gefahr
Posted on August 18, 2017 at 6:16 PM |
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Seit Jahren befindet sich
Air Berlin im Sinkflug – jetzt ist die Fluggesellschaft hart gelandet. Wie das
Unternehmen mitteilte, wurde am 15. August 2017 Insolvenzantrag beim
Amtsgericht Berlin-Charlottenburg gestellt. Das Insolvenzverfahren soll in
Eigenverwaltung durchgeführt und der bereits eingeleitete
Restrukturierungsprozess fortgeführt werden. Der ohnehin schwache Kurs
der Air Berlin-Aktie gab nach dem Bekanntwerden der Insolvenz noch einmal
deutlich nach. Von der Insolvenz sind aber nicht nur die Aktionäre, sondern
auch die Anleihe-Anleger betroffen. Ihr Geld steht nun im Feuer. Hintergrund der Insolvenz ist nach Unternehmensangaben,
dass der Hauptaktionär Etihad die
Fluggesellschaft nicht weiter finanziell unterstützen wird. Daher sehe man
keine positive Fortführungsprognose mehr für die Air Berlin PLC, teilt das Unternehmen in einer
Pflichtmitteilung mit. Etihad ist
nicht nur der Hauptaktionär, sondern auch der größte Gläubiger von Air Berlin. Auch wenn die Insolvenz mitten in die Reisezeit fällt, kommt sie doch nicht
überraschend, Air Berlin befindet sich seit Jahren in finanziellen
Schwierigkeiten. Der Sinkflug begann bereits 2013 und setzte sich bis heute
fort. Alle Bemühungen das angeschlagene Unternehmen wieder auf Kurs zu bringen
sind bislang gescheitert. Nun soll in Eigenverwaltung die Restrukturierung gelingen. Dabei kann davon
ausgegangen werden, dass eine Zerschlagung des Unternehmens droht. Wie Air
Berlin weiter mitteilt, seien die Verhandlungen mit Lufthansa und weiteren
Partnern zum Erwerb von Betriebsteilen weit fortgeschritten und könnten zeitnah finalisiert werden. Unterstützung gibt es auch von der Bundesregierung, die Air Berlin mit einem Brückenkredit hilft, damit der Flugbetrieb wie geplant aufrechterhalten werden kann. Rechtliche Einschätzung der Kanzlei Kreutzer, München:
Von der Insolvenz sind
nicht nur die Arbeitnehmer und Fluggäste, sondern natürlich auch die Gläubiger
der Air Berlin betroffen. Dazu zählen auch die Anleger der diversen Anleihen,
die Air Berlin in den vergangenen Jahren emittiert hat. Sie müssen im
Insolvenzverfahren mit erheblichen finanziellen Verlusten rechnen. Denn auch
wenn der Verkauf einzelner Unternehmensanteile gelingt, ist nicht davon
auszugehen, dass die Insolvenzmasse ausreichen wird, um die Forderungen aller
Gläubiger vollauf zu befriedigen. Dennoch sollten die Forderungen zur
Insolvenztabelle natürlich angemeldet werden, sobald das reguläre
Insolvenzverfahren eröffnet ist. Darüber hinaus können die Anleger aber auch Schadensersatzansprüche prüfen
lassen. Diese können entstanden sein, wenn sie vor der Zeichnung der Papiere
nicht über die bestehenden Risiken und insbesondere nicht über das
Totalverlust-Risiko aufgeklärt wurden. Ebenso können die Emissionsprospekte
unter die Lupe genommen werden. Sollten diese fehlerhaft sein, können auch
daraus Schadensersatzansprüche erwachsen. Das könnte auch für die Aktionäre
interessant sein. |
Dieselskandal zieht seine Kreise – Widerruf des Autokredits
Posted on August 18, 2017 at 6:15 PM |
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Von manipulierten Abgaswerten bei VW über
Rückrufaktionen bei Mercedes und Porsche bis hin zu drohenden Fahrverboten,
einem im Ergebnis enttäuschenden Diesel-Gipfel und den Verdacht
kartellrechtswidriger Absprachen zwischen VW, Porsche, Audi, Daimler und BMW
zieht der Dieselskandal seine Kreise.
Mittendrin stehen die Fahrzeughalter, die befürchten müssen, dass sie
mit ihrem Diesel nicht mehr in Innenstädte oder Umweltzonen einfahren dürfen
und gleichzeitig einen Wertverlust ihrer Fahrzeuge hinnehmen müssen. Auch der Diesel-Gipfel dürfte kaum für
Entwarnung bei den betroffenen Verbrauchern gesorgt haben. Diesel-Fahrzeuge der
Schadstoffklassen Euro 5 und Euro 6 sollen zwar auf Kosten der Autohersteller
ein Software-Update erhalten. Dadurch sollen die Stickoxid-Emissionen um bis zu
30 Prozent reduziert werden. Experten sind aber skeptisch, dass das ausreicht.
Die zulässigen Grenzwerte dürften selbst nach dem Update immer noch – zum Teil
deutlich – überschritten werden. Fahrverbote wären dann nach wie vor nicht vom
Tisch. Zumal das Verwaltungsgericht Stuttgart jüngst erklärt hat, dass es
solche Updates nicht für ausreichend hält und damit die Tür für Fahrverbote
weit aufgestoßen hat. Für Fahrer von Diesel-Fahrzeugen der
Schadstoffklassen 4 und schlechter sind keine Maßnahmen geplant. Sie wollen die
Autohersteller lediglich mit Prämien beim Kauf eines umweltfreundlicheren Autos
locken. Rechtliche
Einschätzungen der Kanzlei Kreutzer, München: Weder die Software-Updates
noch die sog. Umweltprämien dürften die Probleme der Diesel-Fahrer lösen. Sie
stehen vor dem Problem, dass ihnen Fahrverbote drohen oder ihren Wagen nur noch
deutlich unter Listenpreis verkaufen können. Weder die Autobauer noch die
Politik scheinen hier zu wirklichen Lösungen bereit zu sein. Ein Ausweg kann aber der Widerruf des
Autokredits sein. Dieser bietet sich besonders dann an, wenn das Fahrzeug über
eine Autobank finanziert wurde. Dann liegt in der Regel ein verbundenes
Geschäft vor, sodass durch einen erfolgreichen Widerruf auch der Kaufvertrag
rückabgewickelt wird. Das bedeutet im Ergebnis, dass der Kreditnehmer das
Fahrzeug zurückgibt und seine gezahlten Raten zurückerhält. Möglich ist der
Widerruf bei Autokrediten, die seit dem 11. Juni 2010 geschlossen wurden und
die Bank nicht ordnungsgemäß über die Widerrufsmöglichkeiten informiert hat. Im
Idealfall muss der Verbraucher noch nicht einmal eine Nutzugsentschädigung
zahlen. Dies ist möglich, wenn er die Autofinanzierung seit dem 13. Juni 2014
geschlossen hat. |
Widerruf erfolgreich: Pflicht zum Abschluss einer Gebäudeversicherung nicht aufgeführt
Posted on August 18, 2017 at 6:14 PM |
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Die Tür für den Widerrufsjoker steht bei
Immobiliendarlehen, die nach dem 10.Juni 2010 geschlossen wurden, immer noch
weit auf. Das liegt an zwei Punkten. Einerseits sind diese Kreditverträge nicht
vom Ende des ewigen Widerrufsrechts betroffen und andererseits haben die Banken
immer noch falsche Widerrufsbelehrungen verwendet oder haben Fehler bei den
Pflichtangaben gemacht. So entschied das Oberlandesgericht Düsseldorf
mit Urteil vom 20. Juni 2017, dass eine Bank, die in ihren allgemeinen
Darlehensbedingungen den Abschluss einer Gebäudeversicherung verlangt, auch in
der Vertragsurkunde darauf hinweisen muss. Fehlt die Angabe, dass der
Kreditnehmer sich verpflichtet, eine Gebäudeversicherung abzuschließen, werde
die Widerrufsfrist nicht in Lauf gesetzt (Az.: I-17 U 144/16). Konkret ging es um einen Darlehensvertrag mit
einer Bausparkasse, der im August 2010 abgeschlossen wurde. Laut den
allgemeinen Darlehensbedingungen war der Kreditnehmer zum Abschluss einer
Gebäudeversicherung verpflichtet. In der Vertragsurkunde selbst wurde diese
Verpflichtung aber nicht erwähnt. Hier hieß es nur, dass durch den Abschluss
einer Gebäudeversicherung zusätzliche Kosten entstehen können. Dies sei nicht
ausreichend, befand das OLG Düsseldorf. Denn der Verbraucher werde darüber im
Unklaren gelassen, dass er zum Abschluss der Gebäudeversicherung zwingend
verpflichtet sei und die Bausparkasse ansonsten die Möglichkeit habe, die
Gebäude auf Kosten des Darlehensnehmers anderweitig in Deckung zu geben“.
Unterm Strich sei die Widerrufsfrist daher nicht in Lauf gesetzt worden und der
Widerruf aus dem Jahr 2015 wirksam erteilt worden. Rechtliche
Einschätzung der Kanzlei Kreutzer, München: Die Pflicht zum Abschluss
einer Gebäudeversicherung ist in verschiedenen Darlehensverträgen vorgesehen.
Darüber muss der Verbraucher auch klar und eindeutig informiert werden.
Allerdings ist dies nicht der einzige Fehler, der Banken unterlaufen ist. In
anderen Verträgen fehlt beispielsweise die Angabe zur Kreditlaufzeit oder die
Nennung der Aufsichtsbehörde wird als Pflichtangabe genannt, tatsächlich wird
die Aufsichtsbehörde aber nicht aufgeführt. Mit diesen und anderen Fehlern
haben Banken und Sparkassen selbst dafür gesorgt, dass der Widerruf auch bei
Immobiliendarlehen, die seit dem 11. Juni 2010 geschlossen wurden, häufig noch
möglich ist. Durch den Widerrufsjoker können Verbraucher von den nach wie vor
niedrigen Zinsen profitieren. |
Solarworld - Forderungen im Insolvenzverfahren bis 28. September anmelden
Posted on August 18, 2017 at 6:13 PM |
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Nach der Insolvenz geht es mit Solarworld zwar
weiter, wenn auch in deutlich abgespeckter Form. Aus der Solarworld AG wird die
Solarworld Industries GmbH. Den Aktionären ist damit nicht geholfen. Sie
dürften leer ausgehen. Etwas mehr Hoffnung gibt es für die Anleihe-Anleger. Sie
können nachdem das Insolvenzverfahren über die Solarworld AG offiziell eröffnet
wurde, ihre Forderungen zur Insolvenztabelle bis zum 28. September anmelden. Wie viel sie von ihrem Geld wiedersehen werden,
ist allerdings weiterhin ungewiss. Immerhin können sie aber auf eine gewisse
Insolvenzquote hoffen. Es ist aber nicht davon auszugehen, dass die
Insolvenzmasse ausreichen wird, die Forderungen aller Gläubiger vollauf zu
befriedigen. Daher müssen auch die Anleihe-Anleger nach wie vor mit hohen
Verlusten rechnen. Rechtliche
Einschätzung der Kanzlei Kreutzer, München: In einem ersten Schritt
sollten die Anleger ihre Forderungen beim Insolvenzverwalter anmelden. Denn nur
angemeldete Forderungen können im Insolvenzverfahren auch berücksichtigt
werden. Dabei müssen es die Anleger aber nicht belassen. Unabhängig vom
Insolvenzverfahren können sie auch ihre Ansprüche auf Schadensersatz prüfen
lassen. Ansprüche können aus Prospekthaftung oder einer fehlerhaften
Anlageberatung entstanden sein. So kann geprüft werden, ob die
Emissionsprospekte unvollständig, fehlerhaft oder auch nur irreführend waren.
Denn der Anleger muss durch die Prospektangeben in die Lage versetzt werden,
sich ein genaues Bild von den Chancen und Risiken der Geldanlage machen zu
können. Ebenso hätten die Anlageberater oder Vermittler
auf die bestehenden Risiken hinweisen müssen. So müssen die Anleger
insbesondere über ihr Totalverlust-Risiko aufgeklärt werden. Ist dies nicht
geschehen, können Schadensersatzansprüche gegen die Berater bzw. Vermittler
geltend gemacht werden. |
Küchenhersteller Alno insolvent – Anlegern drohen Verluste
Posted on July 25, 2017 at 4:16 AM |
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Der
traditionsreiche Küchenhersteller Alno AG ist insolvent. Das Amtsgericht
Hechingen hat dem Antrag auf ein Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung am 13.
Juli entsprochen (Az.: 10 IN 93/17). Dass die
Alno AG in wirtschaftlichen Schwierigkeiten steckt, ist schon seit Jahren
bekannt. Dennoch begab das Unternehmen aus Pfullendorf im Jahr 2013 eine
Unternehmensanleihe mit einem Emissionsvolumen von 45 Millionen Euro (ISIN
DE000A1R1BR4 / WKN A1R1BR). Den Anlegern sollte die Investition mit einem
jährlichen Zinssatz von 8,5 Prozent versüßt werden. Im Mai 2018 steht die
Anleihe zur Rückzahlung an. Ob es zu der
planmäßigen Rückzahlung der Anleihe kommt, scheint angesichts des
Insolvenzantrags jedoch mehr als fraglich. Nach Unternehmensangaben sei der
Insolvenzantrag nötig geworden, da Gespräche mit potenziellen Investoren und
Gläubigern gescheitert seien. Nun soll in Eigenverwaltung der angestrebte
Sanierungskurs fortgesetzt werden. Das bedeutet, dass der Vorstand der Alno AG
weiterhin die Geschicke des Unternehmens leitet und von einem Sachwalter
unterstützt wird. Rechtliche Einschätzung der Kanzlei Kreutzer,
München: Die Anleger der Alno-Anleihe müssen finanzielle Verluste
befürchten. Eine Sanierung in Eigenverwaltung bedeutet nicht automatisch, dass
die Rettung des Unternehmens auch gelingt. Es ist in jedem Fall davon
auszugehen, dass alle Gläubigergruppen, dazu zählen auch die Anleger, ihren
Teil zur Sanierung beitragen sollen. Für die Anleihe-Gläubiger kann das
beispielsweise bedeuten, dass sie auf einen Teil ihrer Forderungen verzichten
oder einer längeren Laufzeit bei einem reduzierten Zinskupon zustimmen sollen. Am Ende kann
trotz allem ein reguläres Insolvenzverfahren stehen. In dem Fall könnten die
Anleger ihre Forderungen beim Insolvenzverwalter anmelden. Auch dann müsste
aber mit erheblichen finanziellen Verlusten gerechnet werden. Unabhängig
von den Sanierungsbemühungen können die Anleger aber ihre rechtlichen
Möglichkeiten wahrnehmen, um sich vor den drohenden Verlusten zu schützen.
Insbesondere kommt dabei auch die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen
in Betracht. Diese können entstanden sein, wenn die Anlageberater bzw.
Vermittler die Anleger nicht ordnungsgemäß über die Risiken der Geldanlage
aufgeklärt haben. So müssen die Anleger z.B. über ein bestehendes
Totalverlust-Risiko zwingend aufgeklärt werden. |
Bausparvertrag mit Bonuszinsen: Kündigung unwirksam – Urteil rechtskräftig
Posted on July 25, 2017 at 4:15 AM |
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Bausparer
müssen nicht jede Kündigung ihres Bausparvertrags akzeptieren. Der BGH hatte
zwar entschieden, dass die Bausparkassen die Verträge kündigen dürfen, wenn sie
seit mehr als zehn Jahren zuteilungsreif sind und das Darlehen nicht in
Anspruch genommen wurde. Schon in diesen Fällen hat der BGH aber auch auf
Ausnahmen hingewiesen, etwa wenn dem Bausparer Bonuszinsen versprochen werden,
wenn sie das Bauspardarlehen nicht in Anspruch nehmen. Dennoch versuchen
Bausparkassen auch solche Verträge zu kündigen. Damit schießen sie allerdings
über das Ziel hinaus. So hatte das
Oberlandesgericht Celle bereits die Kündigungen einer Bausparkasse für
unwirksam erklärt. Diese Kündigungen basierten auf § 488 Abs. 3 BGB. Die
Kündigung sei möglich, weil die Bausparsumme unter Einberechnung der
Bonuszinsen erreicht sei, argumentierte die Bausparkasse. Das OLG Celle folgte
dieser Argumentation allerdings nicht. Das Kündigungsrecht aus § 488 Abs. 3 BGB
sei erst dann erreicht, wenn die Bausparsumme erreicht sei. Dies könne aber
nicht durch die Anrechnung von Bonuszinsen erreicht werden. Denn die Fälligkeit
der Bonuszinsen knüpfe ausschließlich an das Verhalten des Bausparers an. Die
Bausparkasse könne dem Bausparer die Zinsen nicht aufdrängen, damit die
Bausparsumme erreicht wird, so das OLG. Die
Bausparkasse legte gegen die Urteile des OLG Celle (Az.: 3 U 86/16 und 3 U
207/15) Revision ein. Zu der Verhandlung vor dem BGH ist es aber nicht
gekommen, da die Bausparkasse einen Rückzieher gemacht hat. Die Urteile des OLG
Celle sind damit rechtskräftig. Rechtliche Einschätzung der Kanzlei Kreutzer
München: Die Bausparkasse hat einen Rückzieher gemacht. Das ist zwar
erfreulich für die betroffenen Bausparer, gleichzeitig ist es bedauerlich, dass
dadurch eine höchstrichterliche Rechtsprechung des BGH zur Kündigung von
Bausparverträgen mit Bonuszinsen ausbleibt. Dass die geplante BGH-Verhandlung
doch noch geplatzt ist, kann aber auch als ein sicheres Zeichen dafür gewertet
werden, dass die Bausparkasse sich wohl selbst keine großen Erfolgschancen
ausgerechnet hat und lieber ein Grundsatzurteil des BGH vermeiden wollte.
Bausparer, die Verträge mit Bonuszinsen oder ähnlichen Formulierungen
abgeschlossen und die Kündigung erhalten haben, haben aber gute Chancen gegen
die Kündigung vorzugehen. |
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